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Sonntag, 1. Mai 2011

S a t z u n g

des Detmolder Turnvereins von 1860 e.V.

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Detmolder Turnverein von 1860 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Detmold und ist im Vereinsregister des AG Lemgo unter VR 60311 eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck

 

(1)   Zweck des Vereins ist es, allen Mitgliedern unter zeitgemäßen Bedingungen die Möglichkeiten vielfältiger sportlicher Betätigungen und sportgemeinschaftlicher Aktivitäten zu bieten. Zu den Zielen des Vereins gehört auch der Einsatz des Sports als Mittel der Gesundheitsförderung.

(2)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein Mitglied des Deutschen Sportbundes und des Deutschen Turnerbundes sowie der für die von ihm angebotenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.

 

 

§ 3

Grundsätze der Tätigkeit

 

      (1)             Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen, Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen, abzüglich etwaiger Verwaltungskosten, nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      (2)             Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze von Toleranz und   Fairneß.

 

 

§ 4

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

(1)   Jede natürliche Person gleich welcher Religion und Herkunft sowie juristische Personen, Gesellschaften und Verbände können, soweit sie auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen, Mitglied im Verein werden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht.

(2)   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder und Personen mit einer auf Zeit befristeten Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind die nach Maßgabe der Ehrenordnung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung dazu ernannten Personen.

(3)   Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(4)   Der Eingang eines rechtswirksamen Aufnahmeantrages führt zur vorläufigen Aufnahme in den Verein und, sofern das neue Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragstellung oder innerhalb einer etwaigen längeren gesetzlichen Frist seinen Aufnahmeantrag nicht widerruft, mit Ablauf dieser Frist zum Erwerb der Mitgliedschaft, es sei denn, der geschäftsführende Vorstand lehnt den Aufnahmeantrag ab.

Nach Ablauf dieser Frist erhält das neue Mitglied mit der Aufnahmebestätigung ein Exemplar der Vereinssatzung des Vereins.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft dich das Mitglied der Vereinssatzung sowie der auf der Grundlage der Satzung erlassenen Ordnungen des Vereins und der Abteilungen.

(5)   Gegen den Erwerb der Mitgliedschaft kann jedes andere Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Aufnahmeantrages Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem Einspruch ist in der Regel stattzugeben, wenn in der Person des neuen Mitglieds einer der Tatbestände erfüllt ist, die gemäß $ 5 Abs. 7 zum Ausschluß eines Vereinsmitgliedes führen können.

(6)   Ab dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt, nach Massgabe der dazu etwaig erlassenen Ordnungen die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, in den Abteilungen Sport zu treiben und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(7)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an den geschäftsführenden Vorstand zu richtende Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres, durch Ablauf des Befristungszeit-raumes bei befristeter Mitgliedschaft oder durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grunde.

Ein solcher liegt vor, wenn

a.)    ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die letzte, dem Verein mitgeteilte Anschrift, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

b.)   das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung und/oder die Ordnungen des Vereins verstösst,

c.)    ds Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins die Zwecke, die Ziele oder das Ansehen des Vereins wesentlich und nachhaltig schädigt.

 

 

Über den Ausschluss zu a.) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung übersendet.

Über den Ausschluss in den Fällen zu b.) und c.) sowie bei sonstigem wichtigen Grund, der von jedem Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, nachdem zuvor dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins einzulegen, die begründet werden soll.

Die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds, die ab Zustellung des Ausschließungs-beschlusses ruht, endet mit Bestandskraft der Entscheidung des Schiedsgerichts.

 

 

 

§ 6

Stimmrecht

 

(1)   Das Stimmrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, soweit sie zum Zeitpunkt der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

(2)   Bei Vereinsmitgliedern, die zum Zeitpunkt der Abstiimung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann das Stimmrecht nur vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, es sei denn, der Minderjährige, der jedoch mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, verfügt zum Zeitpunkt der Stimmabgabe über eine wirksame schriftliche Einverständniserklärung seines gesetzlichen Vertreters, die dem Verein zu überlassen ist. Bei einer Ermächtigung des Minderjährigen zur Stimmrechtsausübung wird das Recht des gesetzlichen Vertreters insoweit ausgeschlossen.

 

(3)   Abweichende Regelungen, wonach ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, bereits das volle Stimmrecht besitzt, können Abteilungsordnungen für den Bereich der jeweiligen Abteilung bestimmen.

 

§ 7

Beiträge

 

(1)   Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finazieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

(2)   Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen sowie der Ansatz einer etwaigen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch eine Beitragsordnung beschliessen kann, in der nähere Einzelheiten u.a. zum Beitragseinzug geregelt werden.

 

 

 

(3)   Eine Abteilung mit erhöhten Kosten kann zu deren Deckung beim erweiterten Vorstand die Genehmigung zur Anforderung eines Zusatzbeitrages, der von ihr verwaltet wird, beantragen.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung,

 

  1. der 1. Vorsitzende,

 

  1. der Geschäftsführer,

 

  1. der Vorstand,

 

  1. die nach der Satzung eingesetzten Ausschüsse,

 

  1. das Schiedsgericht,

 

  1. die Organe der Turn- und Sportjugend.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Quartals, statt und ist vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung, Tagungszeit und Tagungsort einzuberufen.

 

(2)  Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand

einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert und mindestens 1/10 der Mitglieder, zu denen auch teilnahmeberechtigte ausserordentliche Mitglieder und Fördermitglieder gehören, unter Angabe von Gründen oder die Kassenprüfer gemäss

§ 20 Abs. 4 die Einberufung beantragen.

Die ausserordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.

 

(3) Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die

Frist beginnt bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungs-    schreibens folgender Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lippischen Landeszeitung und der Lippischen Rundschau; auch hierfür gilt die Frist von zwei Wochen ab dem Tage der Veröffentlichung.

 

(4)   Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

 

 

a.)    Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,

 

b.)   Abnahme der Jahresrechnung des Kassenwartes,

 

c.)    Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

 

d.)   Aussprache über die Berichte,

 

e.)    Entlastung des Vorstandes,

 

f.)     Verabschiedung des Haushaltsplanes,

 

g.)    Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes,

 

h.)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen, Aufnahmegebühren und Erlass einer Beitragsordnung,

 

i.)      Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

 

j.)     Entscheidung über eingereichte Anträge.

 

 

(5)   Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weiteren Angelegenheiten – mit Ausnahme von Änderungen der Satzung oder von auf Grund der Satzung beschlossenen Ordnungen – nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

Nicht fristgerecht eingereichte Anträge sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf deren Ergänzung werden nach Erledigung der Tagesordnung behandelt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies für erforderlich halten.

 

(6)   Jede Mitgliederversammlung ausgenommen diejenige, die über die in § 23 angeführten Tagesordnungspunkte zu entscheiden hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(7)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher

 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung im

            Einzelfall nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht.

 Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der

 anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(8)   Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden, falls 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

 

 

(9)   Wird bei Wahlen Stimmgleichheit erzielt, so ist unter den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl in einem zweiten Wahlgang durch Stichwahl zu entscheiden.

 

(10) Über die in Mitgliederversammlungen gesfassten Beschlüsse ist eine Niederschrift

       aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und der/dem

 Schriftführerin/Schriftführer zu unterschreiben.

 Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet insoweit der letzte 

 Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

 

§ 10

Der erste Vorsitzende

 

(1)   Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegt auch der Ausbau der Beziehungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

 

(2)   Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse und Gremien des Vereins, sofern nicht Satzung oder Beschlussfassung einen anderen Versammlungsleiter vorsehen.

 

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand

 

(1)   Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, den beiden zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Technischen Leiter für den Breitensport und dem Technischen Leiter für den Wettkampfsport sowie dem Jugendwart.

 

(2)   Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der §§ 26 und 28 BGB.

Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich sowie insbesondere bei Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder mit denen über Vereinsvermögen verfügt wird, von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der erste Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.

 

(3)   Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Amtsinhaber oder deren satzungsgemäss gewählte Vertreter anwesend sind.

 

(4)   Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.

 

a.)    Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Behandlung sämtlicher laufender Finanzangelegenheiten des Vereins,

 

b.)   Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung,

 

c.)    Durchführung der von der Mitgliederversammlung un den sonstigen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse,

 

d.)   Berufung von Fach- und Arbeitsausschüssen,

 

e.)    Entgegennahme von Anträgen von Mitgliedern oder Abteilungen und deren Bearbeitung und Weitergabe im Rahmen der Satzung und der Ordnungen,

 

f.)     Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere der Kassengeschäfte.

 

(5)   Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Versammlungen der einzelnen Abteilungen des Vereins teilzunehmen, einschliesslich derjenigen der Organe der TSJ.

 

§ 12

Der Geschäftsführer

 

(1)   Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer bestellen; dieser soll insbesondere gewählt werden, wenn die laufenden Vereinsaufgaben, die Umsetzung der Vereinsziele, die Massnahmen zur Sicherstellung der finanziellen Grundlagen des Vereins und die Öffentlichkeitsarbeit einen Umfang annehmen, der vom geschäftsführenden Vorstand nicht mehr zu bewältigen ist.

 

(2)   Mit der Position des Geschäftsführers kann je nach Wahl der Mitgliederversammlung entweder das Amt eines der beiden zweiten Vorsitzenden oder das des Kassenwartes verbunden werden.

 

(3)   Aufgabe des Geschäftsführers ist die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, die Erledigung der ihm von den übrigen Vereinsorganen übertragenen Aufgaben und die Unterstützung aller Vereinsorgane.

 

Die Einzelheiten des schriftlichen Anstellungsvertrages werden vom geschäftsführenden Vorstand geregelt.

 

§ 13

Der erweiterte Vorstand

 

(1)   Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus

 

a.)    der/dem ersten Vorsitzenden;

 

b.)   den beiden zweiten Vorsitzenden;

 

c.)    der/dem Ehrenvorsitzenden,

 

d.)   der/dem Kassenwart(in),

 

e.)    der/dem Geschäftsführer(in),

 

f.)     der/dem Technischen Leiter(in) für den Breitensport,

 

g.)    der/dem Technischen Leiter(in) für den Wettkampfsport,

 

h.)    der/dem Vereinsjugendwart(in),

 

i.)      der/dem Schriftwart(in),

 

j.)     der/dem Sozialwart(in),

 

k.)   der/dem Heimverwalter(in),

 

l.)      den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und den Vertretern der Abteilungen und

 

m.)  den weiteren von der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme gewählten Personen.

 

(2)   Zur Klärung besonderer Fragen können sachkundige Dritte, auch Nichtmitglieder, zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

(3)   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme derjenigen zu c.), h.) und l.), die kraft Amtes Sitz und Stimme haben, werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen zur Wahl an die Positionen: a.), d.), f.), i.) und j.), in Jahren mit gerader Jahreszahl die Positionen: b.), e.), g.), k.) und m.).

 

(4)   Jede Abteilung, die über 100 Mitglieder stark ist, kann je angefangene 100 Mitglieder einen Vertreter entsenden.

 

(5)   Mitglieder, die satzungsgemäss aus ihrem Amt ausscheiden, können wiedergewählt werden. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann das von ihm innegehabte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem ordentlichen Mitglied des Vereins kommissarisch übernommen werden. Die nächste Mitglieder-versammlung hat sodann für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

(6)   Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

 

a.)    Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung,

 

b.)   Genehmigung von Zusatzbeiträgen,

 

c.)    Beschlussfassung über Einsprüche nach § 5 Abs. 5,

 

d.)   Beschlussfassung über Einsprüche § 5 Abs. 7 Satz 4,

 

e.)    Aufnahme neuer Abteilungen und Beschlussfassung über den Erwerb von Mitgliedschaften in Fachverbänden,

 

f.)     Festlegung der Durchführung von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen des Vereins, Genehmigung von Großveranstaltungen einer Abteilung und der mit finanziellem Risiko verbundenen Teilnahme des Vereins oder einer Abteilung an öffentlichen, im Interesse des Vereins liegenden Veranstaltungen;

 

 

 

g.)    Zustimmung zu Vereinbarungen von Abteilungen mit dritten Personen oder anderen Vereinen,

 

h.)    Einstellung von entgeltlich tätigen Lehrkräften oder Angestellten des Vereins mit Ausnahme der Einstellung eines Geschäftsführers,

 

i.)      Entscheidung in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 15 Abs. 3 Satz 2,

 

j.)     Schlichtung eines Streites zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und einer Abteilung sowie unter Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes oder den Mitgliedern eines Abteilungsvorstandes. Gegen den Schlichtungs-spruch kann jede Seite das Schiedsgericht anrufen.

 

(7)   Der erweiterte Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden mindestens zweimal je Kalenderjahr, ansonsten nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen, wobei eine Frist von zwei Wochen entsprechend § 9 Abs. 3 eingehalten werden soll.

 

(8)   Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Erweist sich eine Sitzung des erweiterten Vorstandes als beschlussunfähig, so hat der erste Vorsitzende unverzüglich schriftlich eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung zu dieser Versammlung hingewiesen werden muss.

 

(9)   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht die Satzung andere Mehrheiten vorsieht. Ansonsten gelten die Regelungen zu § 9 Abs. 8 und 9 entsprechend.

 

(10) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom

       Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterschreiben und allen Mitgliedern des

 erweiterten Vorstandes zu über senden ist.

 

§ 14

Finanzausschuss

 

(1)   Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den für Kassengelegenheiten zuständigen Mitgliedern der einzelnen Abteilungen. Zur Klärung besonderer Fragen können sachkundige dritte Personen, auch Nichtmitglieder, hinzugezogen werden. Der Finanzausschuss wird nach Bedarf vom Kassenwart in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen, mindestens aber einmal je Kalenderjahr sowie auf Antrag von zwei oder mehr Abteilungen.

 

(2)   Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse:

 

a.)    Vorbereitung des Haushaltsplan-Entwurfes des Vorstandes,

 

b.)   Festlegung der an die Abteilungen zu zahlenden Pauschalen und sonstigen Zuwendungen;

 

c.)    Festlegung und Bewilligung über- und außerplanmässiger Finanzmittel für den Verein oder für Abteilungen im laufenden Haushaltsjahr bis zu einem Betrag von jährlich € 1.000,00 im Einzelfall und von € 2.500,00 im Gesamtbetrag;

 

d.)   Mitwirkung bei der finanziellen Vorbereitung von abteilungsübergreifenden Veranstaltungen des Vereins oder Großveranstaltungen einer Abteilung;

 

e.)    Vorberatung bei geplanter Veränderung der Beitragsstruktur und bei beantragtem Zusatzbeitrag;

 

f.)     sonstige Aufgaben, die die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand dem Finanzausschuss übertragen.

 

(3)   Für Abstimmungen gelten die Regelungen des § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 8 entsprechend. Sind der Finanzausschuss einerseits und der Kassenwart oder der Geschäftsführer oder der erste Vorsitzende andererseits in einem dem Finanzausschuss zur Entscheidung übertragenen Punkt unterschiedlicher Auffassung, so kann jede Seite den erweiterten Vorstand anrufen.

 

(4)   § 13 Absatz 9 gilt entsprechend.

 

§ 15

Sportausschuss

 

(1)   Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und den für den Turn- bzw. Spielbetrieb zuständigen Mitgliedern der Abteilungen. Zur Klärung besonderer Fragen können die Trainer, Übungsleiter und Helfer sowie sachkundige dritte Personen, auch Nichtmitglieder, hinzugezogen werden.

Der Sportausschuss wird nach Bedarf von den Technischen Leitern in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen, mindestens aber einmal je Kalenderjahr sowie auf Antrag eines Technischen Leiters oder von zwei oder mehr Abteilungen.

 

(2)   Der Sportausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse:

 

a.)    Mitwirkung bei der Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der Abteilungen;

 

b.)   Mitwirkung bei der Organisation und Planung von abteilungsübergreifenden Sportveranstaltungen, Großveranstaltungen einer Abteilung oder öffentlicher, im Interesse des Vereins liegenden Veranstaltungen sportlicher Art;

 

c.)    Mitwirkung bei der Vorbereitung und Organisation von aus- und Fortbildungsmassnahmen für Trainer, Übungsleiter und Helfer;

 

d.)   Mitwirkung bei der zeitgemäßen Anpassung des Sportangebotes des Vereins;

 

e.)    Einbringung von Vorschlägen für Sportlerehrungen;

 

 

f.)     Sonstige Aufgaben, die die Mitgliederversammlung oder der erweiterte Vorstand dem Sportausschuss übertragen;

 

g.)    Beantragung der für die vorstehenden Maßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel.

 

(3)   Für Abstimmungen gelten die Regelungen des § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 8 entsprechend.

Sind der Sportausschuss einerseits und einer der Technischen Leiter bzw. der geschäftsführende Vorstand anderseits hinsichtlich einer zu entscheidenden Massnahme unterschiedlicher Auffassung, so kann jede Seite den erweiterten Vorstand anrufen.

 

(4)   § 13 Absatz 9 gilt entsprechend.

 

§ 16

Weitere Ausschüsse

 

(1)   Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben und zur Klärung besonderer Fragen kann der erweiterte Vorstand eine Ausschuss einsetzen.

Einem solchen Ausschuss gehört neben dem ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer auch dasjenige Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kraft Amtes an, dessen Tätigkeit durch den Zweck des Ausschusses berührt ist.

 

(2)   Der Ausschuss hat dem erweiterten Vorstand seine Beschlüsse und Vorschläge zur Genehmigung vorzulegen, sofern der Ausschuss nicht vom erweiterten Vorstand mit Entscheidungskompetenz ausgestattet wurde.

 

§ 17

Organe der TSJ

 

(1)   Organe der Turn- und Sportjugend des Detmolder Turnvereins von 1860 e.V. sind:

 

a.)    der Jugendausschuss,

 

b.)   der Jugendtag,

 

c.)    die Jugendtage der Fachabteilungen,

 

d.)   die Fachjugendausschüsse.

 

(2)   Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Er ist für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufliessenden Mittel.

 

 

 

§ 18

Schiedsgericht

 

(1)   Über die Regelungen in § 5 Abs. 7 Satz 6 und § 13 Abs. 5 Buchstabe j.) hinaus werden alle Streitigkeiten zwischen dem Verein oder einer Abteilung einerseits und einem Mitglied andererseits über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, alle Streitigkeiten zwischen dem erweiterten Vorstand des Vereins und einer Abteilung sowie alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.

 

(2)   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.

 

(3)   Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die ebenso wie zwei stellvertretende Mitglieder für jeweils sechs Jahre von der Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt werden und nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.

 

(4)   Kann das Schiedsgericht eine Einigung durch freie Vereinbarung nicht erreichen, so entscheidet es durch Spruch mit einfacher Mehrheit. Dem Schiedsspruch, der den Parteien mit Begründung zuzustellen ist und den darin gemachten Auflagen sind die Parteien unterworfen. Nichterfüllung des Schiedsspruchs gilt, sofern nicht der Vereinsausschluss ohnehin Gegenstand des Verfahrens ist, als Verstoss gegen die Satzung im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 2 Buchstabe b.).

 

(5)   Die Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens regelt die von der Mitgliederver-sammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 19

Abteilungen

 

(1)   Die Abteilungen ordnen ihre Organisation, ihre Verwaltung und ihre Tätigkeit nach selbstgegebenen Ordnungen, die sich an der Satzung zu orientieren haben und der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedürfen.

 

(2)   Jede Abteilung hat bei ihrer Tätigkeit auch die Belange, das Wohl und das Interesse des Vereins zu beachten und zu wahren.

 

(3)   Alle von Abteilungen geführten Kassen unterliegen der Kontrolle des geschäftsfüh-renden Vorstandes, der durch den Kassenwart oder den Geschäftsführer 1 x im Jahr eine Kassenprüfung vornehmen kann.

Gleiches gilt für Ausschüsse, Gremien oder sonstige etwa mit dem Recht zur Führung einer Kasse versehene Einrichtungen des Vereins.

 

 

 

 

 

 

§ 20

Kassenprüfung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand und auch nicht dem Finanzausschuss angehören dürfen. Je ein Kassenprüfer wird in einem Jahr mit gerader Jahreszahl und in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich.

 

(2)   Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen. Sie haben das Recht, in alle Unterlagen des Vereins einschliesslich der Kassenunterlagen der Abteilungen Einsicht zu nehmen, die für die sachgerechte Kassenprüfung notwendig sind.

 

(3)   Die reguläre Kassenprüfung erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahres. Über ihr Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitglieder in der ordentlichen Mitgliederver-sammlung bzw. der nächst einberufenen Mitgliederversammlung zu informieren.

 

(4)   Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, bei sich im Laufe des Geschäftsjahres herausstellender Notwendigkeit von sich aus oder auf Antrag des erweiterten Vorstandes eine ausserordentliche Kassenprüfung dem erweiterten Vorstand Mitteilung machen, der auf Verlangen der Kassenprüfer verpflichtet ist, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 21

Haftung

 

(1)   Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die Unfälle, Verletzungen, Beschädigungen oder Diebstähle, die einem Mitglied unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Teilnahme oder der Anwesenheit bei Wettkämpfen, Übungen oder sonstigen Veranstaltungen oder der Hin- und Rückfahrt dazu entstehen, gleichgültig ob der Verein Veranstalter ist oder nicht, sofern dem Verein keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden kann.

Der Anspruch des Mitglieds an die vom Verein abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung, bleibt davon unberührt.

 

(2)   Jedes Mitglied haftet dem Verein gegenüber bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum auf Schadenersatz.

 

§ 22

Vergütung für Vereinstätigkeit

 

(1)   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

(2)   Bei Bedarf können Vereins- und Organämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäss § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

 

(3)   Für die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 und die Festlegung von Vertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der erweiterte Vorstand zuständig.

 

(4)   Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaft-lichen Verhältnisse sowie im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Auf-träge über Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an Dritte vergeben.

 

(5)   Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand berechtigt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht wird vom 1. Vor-sitzenden ausgeübt.

 

(6)   Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch gemäss § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben zwingend das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungserstattung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattung wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

(7)   Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird und ihrer Änderungsbefugnis unterliegt.

 

§ 23

Vereinigung, Auflösung

 

(1)   Die Vereinigung mit einem anderen Verein, die Auflösung des Vereins oder der Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung kann nur mit 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Zukunft des Vereins ist, beschlossen werden.

 

(2)   Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Stadtsportverband Detmold übergeben mit der Auflage, es nur für die Belange des Kinder- und Jugendsportes zu verwenden.

 

 

Detmold, den 17. März 2010

 

 

Dr. Michael Haack                          Christian Elstermann

1. Vorsitzender                                    2. Vorsitzender