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S a t z u n g
des Detmolder Turnvereins von 1860 e.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Detmolder Turnverein von 1860
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Detmold und ist im Vereinsregister des AG Lemgo
unter VR 60311 eingetragen.
§ 2
Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist es, allen Mitgliedern unter zeitgemäßen
Bedingungen die Möglichkeiten vielfältiger sportlicher Betätigungen und
sportgemeinschaftlicher Aktivitäten zu bieten. Zu den Zielen des Vereins gehört
auch der Einsatz des Sports als Mittel der Gesundheitsförderung.
(2)
Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein Mitglied des
Deutschen Sportbundes und des Deutschen Turnerbundes sowie der für die von ihm
angebotenen Sportarten zuständigen Fachverbände. Der Verein erkennt die
Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.
§ 3
Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen, Mittel des Vereins und etwaige Gewinne
dürfen, abzüglich etwaiger Verwaltungskosten, nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der
Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze von Toleranz
und Fairneß.
§ 4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
(1)
Jede natürliche Person gleich welcher Religion und Herkunft
sowie juristische Personen, Gesellschaften und Verbände können, soweit sie auf
dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen, Mitglied im
Verein werden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht.
(2)
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
außerordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder sind
Gastmitglieder und Personen mit einer auf Zeit befristeten Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder sind die nach Maßgabe der Ehrenordnung des Vereins in der
jeweils gültigen Fassung dazu ernannten Personen.
(3)
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag ist bei
Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4)
Der Eingang eines rechtswirksamen Aufnahmeantrages führt zur
vorläufigen Aufnahme in den Verein und, sofern das neue Mitglied binnen einer
Frist von 14 Tagen nach Antragstellung oder innerhalb einer etwaigen längeren
gesetzlichen Frist seinen Aufnahmeantrag nicht widerruft, mit Ablauf dieser
Frist zum Erwerb der Mitgliedschaft, es sei denn, der geschäftsführende
Vorstand lehnt den Aufnahmeantrag ab.
Nach Ablauf dieser Frist erhält
das neue Mitglied mit der Aufnahmebestätigung ein Exemplar der Vereinssatzung
des Vereins.
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
unterwirft dich das Mitglied der Vereinssatzung sowie der auf der Grundlage der
Satzung erlassenen Ordnungen des Vereins und der Abteilungen.
(5)
Gegen den Erwerb der Mitgliedschaft kann jedes andere Mitglied
binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang des Aufnahmeantrages Einspruch
beim geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
erweiterte Vorstand. Dem Einspruch ist in der Regel stattzugeben, wenn in der
Person des neuen Mitglieds einer der Tatbestände erfüllt ist, die gemäß $ 5
Abs. 7 zum Ausschluß eines Vereinsmitgliedes führen können.
(6)
Ab dem Erwerb der Mitgliedschaft ist das Mitglied berechtigt,
nach Massgabe der dazu etwaig erlassenen Ordnungen die Einrichtungen und
Anlagen des Vereins zu nutzen, in den Abteilungen Sport zu treiben und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(7)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an den
geschäftsführenden Vorstand zu richtende Austrittserklärung unter Einhaltung
einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres, durch
Ablauf des Befristungszeit-raumes bei befristeter Mitgliedschaft oder durch
Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grunde.
Ein solcher liegt vor, wenn
a.)
ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die letzte, dem
Verein mitgeteilte Anschrift, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
b.)
das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung
und/oder die Ordnungen des Vereins verstösst,
c.)
ds Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des
Vereins die Zwecke, die Ziele oder das Ansehen des Vereins wesentlich und
nachhaltig schädigt.
Über den Ausschluss zu a.)
entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die
Entscheidung übersendet.
Über den Ausschluss in den Fällen
zu b.) und c.) sowie bei sonstigem wichtigen Grund, der von jedem Mitglied beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt werden kann, entscheidet der erweiterte
Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, nachdem zuvor dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Die Entscheidung über den
Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Das ausgeschlossene
Mitglied hat die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des
Beschlusses Beschwerde beim Schiedsgericht des Vereins einzulegen, die
begründet werden soll.
Die Mitgliedschaft des
betroffenen Mitglieds, die ab Zustellung des Ausschließungs-beschlusses ruht,
endet mit Bestandskraft der Entscheidung des Schiedsgerichts.
§ 6
Stimmrecht
(1)
Das Stimmrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu, soweit sie zum Zeitpunkt der Stimmabgabe das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Es kann nur persönlich ausgeübt werden, eine
Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(2)
Bei Vereinsmitgliedern, die zum Zeitpunkt der Abstiimung das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben , kann das Stimmrecht nur vom
gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, es sei denn, der Minderjährige, der
jedoch mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, verfügt zum
Zeitpunkt der Stimmabgabe über eine wirksame schriftliche
Einverständniserklärung seines gesetzlichen Vertreters, die dem Verein zu
überlassen ist. Bei einer Ermächtigung des Minderjährigen zur
Stimmrechtsausübung wird das Recht des gesetzlichen Vertreters insoweit
ausgeschlossen.
(3)
Abweichende Regelungen, wonach ein Minderjähriger, der das 14.
Lebensjahr vollendet hat, bereits das volle Stimmrecht besitzt, können
Abteilungsordnungen für den Bereich der jeweiligen Abteilung bestimmen.
§ 7
Beiträge
(1)
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finazieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2)
Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen sowie der Ansatz
einer etwaigen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
die auch eine Beitragsordnung beschliessen kann, in der nähere Einzelheiten
u.a. zum Beitragseinzug geregelt werden.
(3)
Eine Abteilung mit erhöhten Kosten kann zu deren Deckung beim
erweiterten Vorstand die Genehmigung zur Anforderung eines Zusatzbeitrages, der
von ihr verwaltet wird, beantragen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die
Mitgliederversammlung,
- der
1. Vorsitzende,
- der
Geschäftsführer,
- der
Vorstand,
- die
nach der Satzung eingesetzten Ausschüsse,
- das
Schiedsgericht,
- die
Organe der Turn- und Sportjugend.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach
Möglichkeit innerhalb des ersten Quartals, statt und ist vom geschäftsführenden
Vorstand durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung,
Tagungszeit und Tagungsort einzuberufen.
(2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom
geschäftsführenden Vorstand
einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert und mindestens 1/10 der Mitglieder, zu denen
auch teilnahmeberechtigte ausserordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
gehören, unter Angabe von Gründen oder die Kassenprüfer gemäss
§ 20 Abs. 4 die Einberufung
beantragen.
Die ausserordentliche
Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags
einberufen werden.
(3) Jede Mitgliederversammlung
ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die
Frist beginnt
bei schriftlicher Einladung mit dem auf die Absendung des Einladungs- schreibens folgender Tag. Die Einladung
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lippischen
Landeszeitung und der Lippischen Rundschau; auch hierfür gilt die Frist von
zwei Wochen ab dem Tage der Veröffentlichung.
(4)
Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a.)
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
b.)
Abnahme der Jahresrechnung des Kassenwartes,
c.)
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
d.)
Aussprache über die Berichte,
e.)
Entlastung des Vorstandes,
f.)
Verabschiedung des Haushaltsplanes,
g.)
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des
erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer und der Mitglieder des
Schiedsgerichtes,
h.)
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen,
Aufnahmegebühren und Erlass einer Beitragsordnung,
i.)
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
j.)
Entscheidung über eingereichte Anträge.
(5)
Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor
dem Tag der Mitglieder-versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich
zu beantragen, dass weiteren Angelegenheiten – mit Ausnahme von Änderungen der
Satzung oder von auf Grund der Satzung beschlossenen Ordnungen – nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Nicht fristgerecht eingereichte
Anträge sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf deren
Ergänzung werden nach Erledigung der Tagesordnung behandelt, wenn 2/3 der
anwesenden Mitglieder dies für erforderlich halten.
(6)
Jede Mitgliederversammlung ausgenommen diejenige, die über die
in § 23 angeführten Tagesordnungspunkte zu entscheiden hat, ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder
Satzung im
Einzelfall nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben ausser
Betracht.
Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der
anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8)
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen
mit Stimmzetteln vorgenommen werden, falls 1/10 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(9)
Wird bei Wahlen Stimmgleichheit erzielt, so ist unter den
Bewerbern mit gleicher Stimmzahl in einem zweiten Wahlgang durch Stichwahl zu
entscheiden.
(10) Über die in
Mitgliederversammlungen gesfassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und der/dem
Schriftführerin/Schriftführer zu unterschreiben.
Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, so unterzeichnet insoweit
der letzte
Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
§ 10
Der erste Vorsitzende
(1)
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm obliegt
auch der Ausbau der Beziehungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen
Leben.
(2)
Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des
geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sowie der Ausschüsse und
Gremien des Vereins, sofern nicht Satzung oder Beschlussfassung einen anderen
Versammlungsleiter vorsehen.
§ 11
Der geschäftsführende
Vorstand
(1)
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem
ersten Vorsitzenden, den beiden zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Kassenwart, dem Technischen Leiter für den Breitensport und dem Technischen
Leiter für den Wettkampfsport sowie dem Jugendwart.
(2)
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der §§ 26
und 28 BGB.
Der Verein wird außergerichtlich
und gerichtlich sowie insbesondere bei Willenserklärungen, durch die der Verein
verpflichtet oder mit denen über Vereinsvermögen verfügt wird, von zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der erste Vorsitzende oder der
Kassenwart sein muss.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 2/3 der Amtsinhaber oder deren satzungsgemäss gewählte Vertreter
anwesend sind.
(4)
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
a.)
Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Behandlung
sämtlicher laufender Finanzangelegenheiten des Vereins,
b.)
Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der
Tagesordnung,
c.)
Durchführung der von der Mitgliederversammlung un den
sonstigen Vereinsorganen gefassten Beschlüsse,
d.)
Berufung von Fach- und Arbeitsausschüssen,
e.)
Entgegennahme von Anträgen von Mitgliedern oder Abteilungen
und deren Bearbeitung und Weitergabe im Rahmen der Satzung und der Ordnungen,
f.)
Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere der
Kassengeschäfte.
(5)
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen
Versammlungen der einzelnen Abteilungen des Vereins teilzunehmen,
einschliesslich derjenigen der Organe der TSJ.
§ 12
Der Geschäftsführer
(1)
Die Mitgliederversammlung kann einen Geschäftsführer
bestellen; dieser soll insbesondere gewählt werden, wenn die laufenden
Vereinsaufgaben, die Umsetzung der Vereinsziele, die Massnahmen zur
Sicherstellung der finanziellen Grundlagen des Vereins und die
Öffentlichkeitsarbeit einen Umfang annehmen, der vom geschäftsführenden
Vorstand nicht mehr zu bewältigen ist.
(2)
Mit der Position des Geschäftsführers kann je nach Wahl der
Mitgliederversammlung entweder das Amt eines der beiden zweiten Vorsitzenden
oder das des Kassenwartes verbunden werden.
(3)
Aufgabe des Geschäftsführers ist die Führung der Geschäfte der
laufenden Verwaltung, die Erledigung der ihm von den übrigen Vereinsorganen
übertragenen Aufgaben und die Unterstützung aller Vereinsorgane.
Die Einzelheiten des
schriftlichen Anstellungsvertrages werden vom geschäftsführenden Vorstand
geregelt.
§ 13
Der erweiterte Vorstand
(1)
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a.)
der/dem ersten Vorsitzenden;
b.)
den beiden zweiten Vorsitzenden;
c.)
der/dem Ehrenvorsitzenden,
d.)
der/dem Kassenwart(in),
e.)
der/dem Geschäftsführer(in),
f.)
der/dem Technischen Leiter(in) für den Breitensport,
g.)
der/dem Technischen Leiter(in) für den Wettkampfsport,
h.)
der/dem Vereinsjugendwart(in),
i.)
der/dem Schriftwart(in),
j.)
der/dem Sozialwart(in),
k.)
der/dem Heimverwalter(in),
l.)
den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und den
Vertretern der Abteilungen und
m.)
den weiteren von der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme
gewählten Personen.
(2)
Zur Klärung besonderer Fragen können sachkundige Dritte, auch
Nichtmitglieder, zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(3)
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme
derjenigen zu c.), h.) und l.), die kraft Amtes Sitz und Stimme haben, werden
für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. In Jahren mit ungerader
Jahreszahl stehen zur Wahl an die Positionen: a.), d.), f.), i.) und j.), in
Jahren mit gerader Jahreszahl die Positionen: b.), e.), g.), k.) und m.).
(4)
Jede Abteilung, die über 100 Mitglieder stark ist, kann je
angefangene 100 Mitglieder einen Vertreter entsenden.
(5)
Mitglieder, die satzungsgemäss aus ihrem Amt ausscheiden,
können wiedergewählt werden. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung zu
wählendes Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so
kann das von ihm innegehabte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von
einem ordentlichen Mitglied des Vereins kommissarisch übernommen werden. Die
nächste Mitglieder-versammlung hat sodann für den Rest der Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
(6)
Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:
a.)
Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b.)
Genehmigung von Zusatzbeiträgen,
c.)
Beschlussfassung über Einsprüche nach § 5 Abs. 5,
d.)
Beschlussfassung über Einsprüche § 5 Abs. 7 Satz 4,
e.)
Aufnahme neuer Abteilungen und Beschlussfassung über den
Erwerb von Mitgliedschaften in Fachverbänden,
f.)
Festlegung der Durchführung von abteilungsübergreifenden
Veranstaltungen des Vereins, Genehmigung von Großveranstaltungen einer
Abteilung und der mit finanziellem Risiko verbundenen Teilnahme des Vereins
oder einer Abteilung an öffentlichen, im Interesse des Vereins liegenden
Veranstaltungen;
g.)
Zustimmung zu Vereinbarungen von Abteilungen mit dritten
Personen oder anderen Vereinen,
h.)
Einstellung von entgeltlich tätigen Lehrkräften oder
Angestellten des Vereins mit Ausnahme der Einstellung eines Geschäftsführers,
i.)
Entscheidung in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 und des § 15
Abs. 3 Satz 2,
j.)
Schlichtung eines Streites zwischen dem geschäftsführenden
Vorstand und einer Abteilung sowie unter Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstandes oder den Mitgliedern eines Abteilungsvorstandes. Gegen den
Schlichtungs-spruch kann jede Seite das Schiedsgericht anrufen.
(7)
Der erweiterte Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden
mindestens zweimal je Kalenderjahr, ansonsten nach Bedarf oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen, wobei
eine Frist von zwei Wochen entsprechend § 9 Abs. 3 eingehalten werden soll.
(8)
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 12
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Erweist sich eine Sitzung des
erweiterten Vorstandes als beschlussunfähig, so hat der erste Vorsitzende
unverzüglich schriftlich eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung zu dieser Versammlung
hingewiesen werden muss.
(9)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, wenn nicht die Satzung andere Mehrheiten vorsieht. Ansonsten
gelten die Regelungen zu § 9 Abs. 8 und 9 entsprechend.
(10) Über die Sitzungen des
erweiterten Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterschreiben und
allen Mitgliedern des
erweiterten Vorstandes zu über senden ist.
§ 14
Finanzausschuss
(1)
Der Finanzausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern
des geschäftsführenden Vorstandes und den für Kassengelegenheiten zuständigen
Mitgliedern der einzelnen Abteilungen. Zur Klärung besonderer Fragen können
sachkundige dritte Personen, auch Nichtmitglieder, hinzugezogen werden. Der
Finanzausschuss wird nach Bedarf vom Kassenwart in Absprache mit dem ersten
Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer einberufen, mindestens aber einmal je
Kalenderjahr sowie auf Antrag von zwei oder mehr Abteilungen.
(2)
Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse:
a.)
Vorbereitung des Haushaltsplan-Entwurfes des Vorstandes,
b.)
Festlegung der an die Abteilungen zu zahlenden Pauschalen und
sonstigen Zuwendungen;
c.)
Festlegung und Bewilligung über- und außerplanmässiger
Finanzmittel für den Verein oder für Abteilungen im laufenden Haushaltsjahr bis
zu einem Betrag von jährlich € 1.000,00 im Einzelfall und von € 2.500,00 im
Gesamtbetrag;
d.)
Mitwirkung bei der finanziellen Vorbereitung von
abteilungsübergreifenden Veranstaltungen des Vereins oder Großveranstaltungen
einer Abteilung;
e.)
Vorberatung bei geplanter Veränderung der Beitragsstruktur und
bei beantragtem Zusatzbeitrag;
f.)
sonstige Aufgaben, die die Mitgliederversammlung oder der
erweiterte Vorstand dem Finanzausschuss übertragen.
(3)
Für Abstimmungen gelten die Regelungen des § 9 Abs. 7 Sätze 1
und 2 sowie Abs. 8 entsprechend. Sind der Finanzausschuss einerseits und der
Kassenwart oder der Geschäftsführer oder der erste Vorsitzende andererseits in
einem dem Finanzausschuss zur Entscheidung übertragenen Punkt unterschiedlicher
Auffassung, so kann jede Seite den erweiterten Vorstand anrufen.
(4)
§ 13 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 15
Sportausschuss
(1)
Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes und den für den Turn- bzw. Spielbetrieb
zuständigen Mitgliedern der Abteilungen. Zur Klärung besonderer Fragen können
die Trainer, Übungsleiter und Helfer sowie sachkundige dritte Personen, auch
Nichtmitglieder, hinzugezogen werden.
Der Sportausschuss wird nach
Bedarf von den Technischen Leitern in Absprache mit dem ersten Vorsitzenden
oder dem Geschäftsführer einberufen, mindestens aber einmal je Kalenderjahr
sowie auf Antrag eines Technischen Leiters oder von zwei oder mehr Abteilungen.
(2)
Der Sportausschuss hat insbesondere folgende Befugnisse:
a.)
Mitwirkung bei der Koordinierung des Übungs- und
Wettkampfbetriebes der Abteilungen;
b.)
Mitwirkung bei der Organisation und Planung von
abteilungsübergreifenden Sportveranstaltungen, Großveranstaltungen einer
Abteilung oder öffentlicher, im Interesse des Vereins liegenden Veranstaltungen
sportlicher Art;
c.)
Mitwirkung bei der Vorbereitung und Organisation von aus- und
Fortbildungsmassnahmen für Trainer, Übungsleiter und Helfer;
d.)
Mitwirkung bei der zeitgemäßen Anpassung des Sportangebotes
des Vereins;
e.)
Einbringung von Vorschlägen für Sportlerehrungen;
f.)
Sonstige Aufgaben, die die Mitgliederversammlung oder der
erweiterte Vorstand dem Sportausschuss übertragen;
g.)
Beantragung der für die vorstehenden Maßnahmen erforderlichen
finanziellen Mittel.
(3)
Für Abstimmungen gelten die Regelungen des § 9 Abs. 7 Sätze 1
und 2 sowie Absatz 8 entsprechend.
Sind der Sportausschuss
einerseits und einer der Technischen Leiter bzw. der geschäftsführende Vorstand
anderseits hinsichtlich einer zu entscheidenden Massnahme unterschiedlicher
Auffassung, so kann jede Seite den erweiterten Vorstand anrufen.
(4)
§ 13 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 16
Weitere Ausschüsse
(1)
Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben und zur Klärung
besonderer Fragen kann der erweiterte Vorstand eine Ausschuss einsetzen.
Einem solchen Ausschuss gehört
neben dem ersten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer auch dasjenige Mitglied
des geschäftsführenden Vorstands kraft Amtes an, dessen Tätigkeit durch den
Zweck des Ausschusses berührt ist.
(2)
Der Ausschuss hat dem erweiterten Vorstand seine Beschlüsse
und Vorschläge zur Genehmigung vorzulegen, sofern der Ausschuss nicht vom
erweiterten Vorstand mit Entscheidungskompetenz ausgestattet wurde.
§ 17
Organe der TSJ
(1)
Organe der Turn- und Sportjugend des Detmolder Turnvereins von
1860 e.V. sind:
a.)
der Jugendausschuss,
b.)
der Jugendtag,
c.)
die Jugendtage der Fachabteilungen,
d.)
die Fachjugendausschüsse.
(2)
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der
Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages. Er ist
für seine Beschlüsse dem Jugendtag und dem geschäftsführenden Vorstand
verantwortlich. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle
Jugendangelegenheiten, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet
über die Verwendung der der Vereinsjugend zufliessenden Mittel.
§ 18
Schiedsgericht
(1)
Über die Regelungen in § 5 Abs. 7 Satz 6 und § 13 Abs. 5
Buchstabe j.) hinaus werden alle Streitigkeiten zwischen dem Verein oder einer
Abteilung einerseits und einem Mitglied andererseits über die Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft, alle Streitigkeiten zwischen dem erweiterten
Vorstand des Vereins und einer Abteilung sowie alle auf der Mitgliedschaft
beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander im
schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des
Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten. Der Schiedsspruch hat unter den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
(3)
Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern, die ebenso
wie zwei stellvertretende Mitglieder für jeweils sechs Jahre von der
Mitgliederversammlung in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt werden und nicht
dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
bestimmen ihren Vorsitzenden selbst.
(4)
Kann das Schiedsgericht eine Einigung durch freie Vereinbarung
nicht erreichen, so entscheidet es durch Spruch mit einfacher Mehrheit. Dem
Schiedsspruch, der den Parteien mit Begründung zuzustellen ist und den darin
gemachten Auflagen sind die Parteien unterworfen. Nichterfüllung des
Schiedsspruchs gilt, sofern nicht der Vereinsausschluss ohnehin Gegenstand des
Verfahrens ist, als Verstoss gegen die Satzung im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 2
Buchstabe b.).
(5)
Die Einzelheiten des Schiedsgerichtsverfahrens regelt die von
der Mitgliederver-sammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung.
§ 19
Abteilungen
(1)
Die Abteilungen ordnen ihre Organisation, ihre Verwaltung und
ihre Tätigkeit nach selbstgegebenen Ordnungen, die sich an der Satzung zu
orientieren haben und der Genehmigung des erweiterten Vorstandes bedürfen.
(2)
Jede Abteilung hat bei ihrer Tätigkeit auch die Belange, das
Wohl und das Interesse des Vereins zu beachten und zu wahren.
(3)
Alle von Abteilungen geführten Kassen unterliegen der
Kontrolle des geschäftsfüh-renden Vorstandes, der durch den Kassenwart oder den
Geschäftsführer 1 x im Jahr eine Kassenprüfung vornehmen kann.
Gleiches gilt für Ausschüsse,
Gremien oder sonstige etwa mit dem Recht zur Führung einer Kasse versehene
Einrichtungen des Vereins.
§ 20
Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
dem erweiterten Vorstand und auch nicht dem Finanzausschuss angehören dürfen.
Je ein Kassenprüfer wird in einem Jahr mit gerader Jahreszahl und in einem Jahr
mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Es ist eine
einmalige Wiederwahl möglich.
(2)
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
des Vereins prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen. Sie haben das
Recht, in alle Unterlagen des Vereins einschliesslich der Kassenunterlagen der
Abteilungen Einsicht zu nehmen, die für die sachgerechte Kassenprüfung
notwendig sind.
(3)
Die reguläre Kassenprüfung erfolgt nach Ablauf des
Geschäftsjahres. Über ihr Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitglieder in der
ordentlichen Mitgliederver-sammlung bzw. der nächst einberufenen
Mitgliederversammlung zu informieren.
(4)
Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, bei sich im Laufe des
Geschäftsjahres herausstellender Notwendigkeit von sich aus oder auf Antrag des
erweiterten Vorstandes eine ausserordentliche Kassenprüfung dem erweiterten
Vorstand Mitteilung machen, der auf Verlangen der Kassenprüfer verpflichtet
ist, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 21
Haftung
(1)
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die
Unfälle, Verletzungen, Beschädigungen oder Diebstähle, die einem Mitglied
unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Teilnahme oder der
Anwesenheit bei Wettkämpfen, Übungen oder sonstigen Veranstaltungen oder der Hin-
und Rückfahrt dazu entstehen, gleichgültig ob der Verein Veranstalter ist oder
nicht, sofern dem Verein keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet
werden kann.
Der Anspruch des Mitglieds an die
vom Verein abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere die Sportunfall- und
Haftpflichtversicherung, bleibt davon unberührt.
(2)
Jedes Mitglied haftet dem Verein gegenüber bei grob
fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung von Vereinseigentum auf
Schadenersatz.
§ 22
Vergütung für
Vereinstätigkeit
(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(2)
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses
oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäss § 3 Nr.
26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3)
Für die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
nach Absatz 2 und die Festlegung von Vertragsbeginn, -inhalt und –ende ist der
erweiterte Vorstand zuständig.
(4)
Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaft-lichen Verhältnisse sowie im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Auf-träge über Tätigkeiten für den Verein
gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an Dritte vergeben.
(5)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung
einer Geschäftsstelle ist der erweiterte Vorstand berechtigt, unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht wird vom 1. Vor-sitzenden ausgeübt.
(6)
Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins
einen Aufwendungsersatzanspruch gemäss § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben zwingend das Gebot der Sparsamkeit zu
beachten. Der erweiterte Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf
Aufwendungserstattung kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattung wird nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7)
Weiter Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die
von der Mitgliederversammlung erlassen wird und ihrer Änderungsbefugnis
unterliegt.
§ 23
Vereinigung, Auflösung
(1)
Die Vereinigung mit einem anderen Verein, die Auflösung des
Vereins oder der Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung kann nur mit
2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Zukunft des
Vereins ist, beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins wird das nach Abdeckung aller
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Stadtsportverband Detmold übergeben
mit der Auflage, es nur für die Belange des Kinder- und Jugendsportes zu
verwenden.
Detmold, den 17. März 2010
Dr. Michael Haack Christian Elstermann
1.
Vorsitzender 2. Vorsitzender
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